Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft STREETHOGS". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden, und führt sodann den Zusatz "e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Windhagen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des gemeinschaftlichen Motorradfahrens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) regelmäßige und geordnete Treffen b) Veranstaltungen interner Art c) gemeinschaftliche Besuche von externen Veranstaltungen
(3) Seinem Zweck entsprechend, ist der Verein politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erlangen, die ein sachliches Interesse an den in § 2 aufgeführten Zielen hat.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitgliedes b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. a) durch Streichung, b) durch Ausschluss
(4) Ein Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn einem Mitglied ein unsoziales, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird.
(5) In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eine Geldbuße verhängen oder eine Rüge aussprechen.
(6) Vor Anwendung einer in (4) und (5) genannten Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung in einem Ausschluss- verfahren entscheidet eine im Vorstand durchzuführende Mitgliederbefragung aller stimmberechtigten Mitglieder mit zwei drittel Mehrheit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: (1) Der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung. (3) Der Jugendwart.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten.
(2) Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Schriftführer hat kein Stimmrecht.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Restvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Verein tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden a) auf Antrag des Vorstandes b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
(3) Zu jeder Mitgliederversammlung muss der 1. Vorsitzende mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich einladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sowie Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Die Satzung sowie Personalentscheidungen können nicht über einen Dringlichkeitsantrag geändert bzw. abgewickelt werden.
(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des neuen Vorstandes alle zwei Jahre, d) Festsetzung der Beiträge, e) Verabschiedung eines Jahreshaushaltes, f) Anträge der Mitgliedschaft, g) Vortrag des Kassenberichtes, h) Neuwahl der Kassenprüfer.
§ 8 Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung und über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
(2) Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(3) Alle Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages sowie zur einmaligen Entrichtung eines Eintrittsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Beitragshöhe ist gestaffelt und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen sind Beitragsermäßigungen möglich.
(3) Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar.
(4) Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und zwar : "Bei der ersten Mitgliederversammlung des neuen Kalenderjahres!"
(5) Ist ein Mitglied mit mehr als sechs Monaten im Beitragsrückstand und entrichtet es diesen Beitrag auch nach schriftliche Mahnung, durch den Vorstand, nicht innerhalb von weiteren drei Monaten, so kann der Vorstand das Mitglied streichen. Die Mahnung erfolgt mittels eingeschriebenen Brief und muss auf die bevorstehende Streichung aufmerksam machen. Sie ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur die ordentliche Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von 75% aller Mitglieder erforderlich
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall fällt das nach Regelung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Windhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für den "Kinder in Not e.V." zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde durch den Beschluss der Mitgliedeversammlung am 02.02.2002 einstimmig beschlossen und ist beim Amtsgericht NEUWIED in das Vereinsregister eingetragen. Sie ist dadurch fuer alle Mitglieder bindent und rechtsgültig.
Windhagen, den 02. Februar 2002
Der Vereinsvorsitzender
|